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Was §8 Abs. 8 SGB XI regelt – kurz erklärt
§8 Abs. 8 SGB XI ist die gesetzliche Grundlage, über die sich die soziale Pflegeversicherung an den Kosten für die Digitalisierung in Pflegeeinrichtungen beteiligt. Gemeint sind sowohl ambulante Pflegedienste als auch stationäre Einrichtungen. Ziel ist es, den Pflegealltag durch digitale Anwendungen zu erleichtern, Verwaltungsaufwand zu senken und Fachkräfte von Bürokratie zu entlasten.
Die Förderung wurde mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) eingeführt und seither mehrfach verlängert – zuletzt so, dass Anträge nach heutigem Stand noch bis Ende 2030 gestellt werden können. Die Einzelheiten regeln die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach §8 Abs. 8 SGB XI.
Wichtig zum Einordnen: Es handelt sich um eine anteilige Förderung, keine Vollfinanzierung. Die Pflegekassen übernehmen einen Teil der Ausgaben, der Pflegedienst trägt einen Eigenanteil. Die Förderung ist zudem als einmaliger Zuschuss je Einrichtung angelegt, nicht als laufende Zahlung. Dieser Beitrag erklärt die Systematik – er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Förderberatung im Einzelfall.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Anschaffungen und Maßnahmen, die den Pflegealltag digitalisieren und die Arbeit der Mitarbeitenden konkret unterstützen. In der Praxis fallen darunter typischerweise:
- Software für Pflegedokumentation, Tourenplanung, Abrechnung und Dienstplanung
- Digitale Endgeräte wie Tablets oder Smartphones für die mobile Dokumentation vor Ort
- Anwendungen zur sicheren Kommunikation im Team und mit Angehörigen
- Technik zur Vernetzung von Systemen, etwa Schnittstellen und sichere Datenübertragung
- Maßnahmen für IT- und Cybersicherheit sowie elektronische Abrechnung
- Schulungen der Mitarbeitenden, damit die neue Technik im Alltag ankommt
Höhe, Frist und Eigenanteil – die Systematik (Stand-Hinweis)
Die Förderung folgt einem einfachen Prinzip: Die Pflegekassen erstatten einen prozentualen Anteil der förderfähigen Ausgaben, gedeckelt durch einen Höchstbetrag je Einrichtung. Den verbleibenden Anteil finanziert der Pflegedienst selbst.
Nach den geltenden Richtlinien (Stand Mitte 2026) beteiligt sich die Pflegeversicherung mit bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten, begrenzt auf einen einmaligen Höchstzuschuss von 12.000 Euro je Einrichtung. Der Eigenanteil beträgt entsprechend mindestens 60 Prozent. Um den vollen Zuschuss auszuschöpfen, sind rechnerisch also rund 30.000 Euro förderfähige Kosten nötig. Anträge können nach aktuellem Stand noch bis zum 31. Dezember 2030 gestellt werden.
Diese Werte dienen der Orientierung. Prozentsätze, Höchstbeträge und Fristen können durch den Gesetzgeber angepasst werden, und Fördermittel sind grundsätzlich begrenzt. Bitte prüfe vor jeder Planung den aktuell gültigen Stand direkt bei deiner Pflegekasse bzw. beim GKV-Spitzenverband und verlasse dich nicht allein auf hier genannte Zahlen.
- Bis zu 40 Prozent Erstattung der förderfähigen Kosten, Rest als Eigenanteil des Pflegedienstes
- Einmaliger Höchstbetrag von 12.000 Euro je Einrichtung, nicht pro Mitarbeiter oder pro Jahr
- Antragstellung nach aktuellem Stand bis 31.12.2030 möglich
- Konkrete Prozentsätze, Deckel und Antragsfristen immer beim aktuellen Kostenträger verifizieren
So läuft der Antrag ab
Der Antrag wird nicht bei einer zentralen Behörde, sondern bei der zuständigen Pflegekasse gestellt; das Verfahren richtet sich nach den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes. Der grundsätzliche Ablauf sieht meist so aus:
- Bedarf klären: Welche digitalen Maßnahmen sollen angeschafft werden und was kosten sie?
- Angebote und Nachweise sammeln (z. B. Rechnungen, Kostenvoranschläge, Verwendungsnachweis)
- Antrag bei der zuständigen Pflegekasse einreichen, samt Beschreibung der geplanten Maßnahme
- Bewilligung abwarten und die geförderte Maßnahme umsetzen
- Verwendung nachweisen, damit der Zuschuss ausgezahlt bzw. abgerechnet werden kann
Worauf es beim Antrag ankommt
Erfahrungsgemäß entscheidet weniger die Technik selbst als vielmehr die saubere Dokumentation über einen reibungslosen Ablauf. Darauf solltest du achten:
- Fristen und aktuell gültige Konditionen vorab bei der Pflegekasse erfragen
- Nur förderfähige Ausgaben ansetzen und diese klar von laufenden Betriebskosten trennen
- Belege lückenlos aufbewahren – vom Angebot bis zum Verwendungsnachweis
- Datenschutz mitdenken: DSGVO-Konformität und sichere Datenhaltung sind bei Pflegedaten Pflicht
Was digitale Lösungen im Pflegealltag wirklich bringen
Der eigentliche Gewinn zeigt sich nicht auf dem Förderbescheid, sondern im Alltag. Gut eingeführte digitale Werkzeuge reduzieren Doppelarbeit, machen Abläufe nachvollziehbar und schaffen Zeit für das, was zählt: die Pflege am Menschen.
Hinzu kommt ein regulatorischer Rückenwind: Mit der Telematikinfrastruktur (TI) wird die Anbindung ambulanter Dienste schrittweise verpflichtend, und die elektronische Abrechnung über die TI gewinnt an Bedeutung. Die TI-Kosten werden über eigene Pauschalen finanziert und sind nicht Teil des §8-Abs.-8-Zuschusses – umso sinnvoller ist es, die eigene Digitalisierung frühzeitig und geordnet aufzustellen. Die genauen Pflichten und Fristen dazu klärst du bei deiner Pflegekasse.
Ein oft unterschätzter Hebel ist die Kommunikation mit Angehörigen. Rückfragen per Telefon, verpasste Anrufe und Erklärungen zwischen Tür und Angel binden viel Zeit. Wenn Familien transparent und unkompliziert informiert werden, kann der Rückfrageaufwand sinken – und das Vertrauen in den Dienst wachsen.
- Weniger Papier und weniger Doppelerfassung durch mobile Dokumentation
- Effizientere Touren- und Dienstplanung
- Nachvollziehbare, prüfsichere Dokumentation
- Entlastung der Angehörigen-Kommunikation und weniger Telefonschleifen
- Mehr Attraktivität als Arbeitgeber durch moderne, alltagstaugliche Werkzeuge
Heartly Connect: die login-lose Brücke zu den Angehörigen
Heartly ist eine deutsche Care-App für pflegende Angehörige. Für ambulante Pflegedienste gibt es zusätzlich Heartly Connect – eine login-lose Familien-Brücke, über die Angehörige unkompliziert auf dem Laufenden bleiben, ohne sich ein weiteres Konto anlegen zu müssen.
Ehrlich eingeordnet: Heartly Connect ersetzt keine Pflegesoftware und trifft keine Förderaussage für deinen Einzelfall. Ob und in welcher Höhe eine Maßnahme förderfähig ist, entscheidet immer deine Pflegekasse nach den geltenden Regeln. Heartly Connect kann aber ein Baustein einer Digitalisierungsstrategie sein, der genau an einem realen Zeitfresser ansetzt: der Kommunikation mit Familien.
Häufige Fragen
Gilt §8 Abs. 8 SGB XI auch für ambulante Pflegedienste?
Ja. Die Förderung der Digitalisierung nach §8 Abs. 8 SGB XI richtet sich an Pflegeeinrichtungen und umfasst grundsätzlich sowohl ambulante Pflegedienste als auch stationäre Einrichtungen. Details und Voraussetzungen klärst du am besten direkt mit deiner Pflegekasse.
Wie hoch ist der Zuschuss und wie viel muss ich selbst zahlen?
Die Pflegeversicherung beteiligt sich anteilig an den förderfähigen Kosten, gedeckelt durch einen einmaligen Höchstbetrag je Einrichtung; den Rest trägt der Dienst als Eigenanteil. Nach geltenden Richtlinien (Stand Mitte 2026) sind das bis zu 40 Prozent Erstattung und maximal 12.000 Euro je Einrichtung – bitte den aktuell gültigen Wert bei der Pflegekasse prüfen.
Bis wann kann ich die Förderung noch beantragen?
Die Förderung wurde mehrfach verlängert; nach aktuellem Stand können Anträge bis zum 31. Dezember 2030 gestellt werden. Da Fristen und Konditionen politisch angepasst werden können und Mittel begrenzt sind, empfiehlt sich eine frühzeitige Klärung mit der zuständigen Pflegekasse.
Wo stelle ich den Antrag?
Der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt, nicht bei einer zentralen Behörde; das Verfahren richtet sich nach den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes. Wichtig sind eine klare Beschreibung der Maßnahme, Kostennachweise und ein Verwendungsnachweis.
Zahlt die Pflegekasse eine bestimmte App wie Heartly?
Nein, so lässt sich das nicht pauschal sagen. Gefördert werden Maßnahmen der Digitalisierung nach den geltenden Regeln – ob eine konkrete Lösung im Einzelfall förderfähig ist, prüft und entscheidet ausschließlich die Pflegekasse.
Passendes Werkzeug
§8-Förderrechner
Bis zu 40 % / 12.000 € Digitalisierungsförderung für euren Dienst berechnen.
Dieser Text wurde mit KI erstellt und nicht einzeln redaktionell geprüft. Er ersetzt keine ärztliche, rechtliche oder pflegefachliche Beratung. Verbindlich ist immer der Bescheid deiner Pflegekasse.
