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Was ist der Entlastungsbetrag nach §45b?
Der Entlastungsbetrag ist eine feste monatliche Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung. Er ist im §45b des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI) geregelt und soll pflegende Angehörige entlasten und Menschen, die zu Hause gepflegt werden, mehr Selbstständigkeit und Teilhabe ermöglichen.
Wichtig zu verstehen: Der Entlastungsbetrag wird nicht als Bargeld auf dein Konto überwiesen, das du frei ausgeben kannst. Es handelt sich um einen zweckgebundenen Betrag, den du für bestimmte anerkannte Leistungen einsetzt. Bezahlt wird in der Regel über das Erstattungsprinzip – dazu weiter unten mehr.
Der Betrag steht zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen zur Verfügung. Er wird also nicht damit verrechnet, sondern kommt on top.
- Gesetzliche Grundlage: §45b SGB XI
- Zweck: Entlastung von Angehörigen und mehr Alltagsunterstützung für Pflegebedürftige
- Zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistungen – keine Anrechnung
- Kein Bargeld zur freien Verfügung, sondern zweckgebunden für anerkannte Angebote
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag pro Monat?
Der Entlastungsbetrag beträgt seit Januar 2025 monatlich 131 Euro (vorher 125 Euro; Stand 2025/2026 – bitte den aktuell gültigen Wert bei deiner Pflegekasse prüfen, da Beträge gesetzlich angepasst werden können). Auf das Jahr gerechnet sind das rund 1.572 Euro, die für Entlastungsleistungen bereitstehen.
Anspruch haben grundsätzlich alle Menschen mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden. Gerade für Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag besonders relevant, weil er in dieser Stufe eine der wenigen Leistungen mit unmittelbarem finanziellem Wert ist, auf die man zugreifen kann.
Da sich Leistungshöhen im Pflegerecht regelmäßig ändern, lohnt sich vor jeder Planung ein kurzer Blick auf den tagesaktuellen Betrag – etwa im aktuellen Bescheid oder direkt bei der Pflegekasse.
- Richtwert: 131 Euro monatlich seit 2025 (Stand 2025/2026, aktuellen Wert prüfen)
- Voraussetzung: anerkannter Pflegegrad 1 bis 5
- Voraussetzung: häusliche Pflege (Versorgung zu Hause)
- Für Pflegegrad 1 oft die wichtigste finanziell nutzbare Leistung
Wofür kann ich den Entlastungsbetrag nutzen?
Der Entlastungsbetrag ist für qualitätsgeprüfte, nach Landesrecht anerkannte Angebote gedacht. Welche Angebote genau anerkannt sind, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland – deshalb ist es sinnvoll, vor der Buchung zu klären, ob ein Anbieter für die Erstattung zugelassen ist.
Typische Einsatzbereiche sind Angebote, die den Alltag erleichtern, Angehörige zeitlich entlasten oder eine Betreuung sicherstellen. Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist zudem besonders, dass der Betrag hier flexibler auch für körperbezogene Pflegeleistungen eines ambulanten Dienstes genutzt werden kann. Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist der Einsatz für die klassische Grundpflege durch einen ambulanten Pflegedienst dagegen ausgeschlossen – hier bleibt der Entlastungsbetrag auf Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung beschränkt.
- Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung, anerkannte Haushaltshilfe)
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Leistungen ambulanter Pflegedienste (bei Pflegegrad 1 auch für körperbezogene Grundpflege; bei Pflegegrad 2–5 nur für Betreuung und Hauswirtschaft)
- Je nach Bundesland: anerkannte Nachbarschaftshilfe oder ehrenamtliche Helferinnen und Helfer
Warum lassen so viele den Betrag verfallen?
Auswertungen und Erfahrungsberichte aus der Praxis zeigen immer wieder: Ein spürbarer Teil des Entlastungsbetrags wird jedes Jahr nicht abgerufen. Das liegt selten am fehlenden Bedarf – sondern meist an Hürden im Ablauf.
Ein häufiger Grund ist das Erstattungsprinzip: Man muss zunächst eine Leistung buchen, eine Rechnung erhalten und diese bei der Pflegekasse einreichen. Diese Vorleistung und der Papierkram schrecken viele ab. Dazu kommt Unsicherheit, welche Anbieter überhaupt anerkannt sind – und schlicht Unwissen, dass der Anspruch überhaupt besteht.
Das Ärgerliche daran: Was du in einem Zeitraum nicht nutzt, ist zwar eine Weile übertragbar, aber nicht unbegrenzt. Wer nichts abruft, verschenkt am Ende einen Betrag, der eigentlich für echte Entlastung gedacht ist.
- Anspruch ist vielen gar nicht bekannt
- Unsicherheit, welche Anbieter anerkannt und erstattungsfähig sind
- Erstattungsprinzip erfordert Vorleistung und Belege
- Bürokratie und Sammeln von Rechnungen werden aufgeschoben
- Regionale Unterschiede machen die Recherche unübersichtlich
So rufst du den Entlastungsbetrag ab – Schritt für Schritt
Der Weg zum Entlastungsbetrag ist überschaubar, wenn man die Reihenfolge kennt. Wichtig: Die folgenden Schritte beschreiben, wie es allgemein funktioniert und worauf es typischerweise ankommt. Sie ersetzen keine individuelle Beratung – bei konkreten Fragen zu deinem Fall sind deine Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt die richtigen Ansprechpartner.
In der Praxis gibt es zwei gängige Abrechnungswege. Entweder rechnet der Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab, sodass du nichts vorstrecken musst. Oder du bezahlst zunächst selbst und reichst die Rechnung zur Erstattung ein. Welcher Weg möglich ist, hängt vom Anbieter ab – frag am besten vorher nach.
- Pflegegrad prüfen: Liegt ein anerkannter Pflegegrad 1–5 vor und findet die Pflege zu Hause statt?
- Anerkannten Anbieter finden: Ist die Leistung nach Landesrecht anerkannt und erstattungsfähig? Direkt beim Anbieter oder der Pflegekasse nachfragen
- Abrechnungsweg klären: Rechnet der Anbieter direkt mit der Kasse ab (Abtretung) oder gehst du in Vorleistung?
- Leistung nutzen und Belege sammeln: Rechnungen mit Datum, Leistung und Anbieter aufbewahren
- Bei Vorleistung: Belege bei der Pflegekasse zur Kostenerstattung einreichen
Ansparen: So geht kein Geld verloren
Du musst den Entlastungsbetrag nicht jeden Monat vollständig ausgeben. Nicht genutzte Beträge lassen sich innerhalb des Kalenderjahres ansammeln. So kannst du zum Beispiel mehrere kleinere Monatsbeträge zusammenlegen und für eine größere Leistung wie eine Woche Tagespflege oder eine Betreuung während deines Urlaubs einsetzen.
Zusätzlich gilt eine Übertragungsregel ins Folgejahr: Beträge aus dem laufenden Kalenderjahr, die bis zum Jahresende nicht verbraucht wurden, können in der Regel noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Danach verfällt der übertragene Rest. Deshalb lohnt es sich, gerade zum Jahreswechsel den angesparten Stand im Blick zu behalten.
Praktischer Tipp: Führe eine einfache Übersicht darüber, wie viel du im Jahr bereits abgerufen hast und was noch offen ist. So merkst du rechtzeitig, wenn ein Rest droht zu verfallen – und kannst gezielt gegensteuern.
- Monatsbeträge sind innerhalb des Kalenderjahres ansparbar
- Nicht genutzte Beträge aus dem Vorjahr sind meist bis 30. Juni des Folgejahres nutzbar
- Danach verfällt der übertragene Rest – Frist im Auge behalten
- Angesparte Beträge eignen sich gut für größere Einzelleistungen
Häufige Fragen
Bekomme ich den Entlastungsbetrag als Bargeld ausgezahlt?
Nein. Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern über anerkannte Leistungen abgerechnet. Entweder rechnet der Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab, oder du gehst in Vorleistung und lässt dir die Kosten gegen Vorlage der Rechnung erstatten.
Steht mir der Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1 zu?
Ja. Der Entlastungsbetrag steht bei allen Pflegegraden von 1 bis 5 zu, sofern die Pflege zu Hause stattfindet. Bei Pflegegrad 1 ist er sogar besonders wertvoll, weil er hier flexibler eingesetzt werden kann als in höheren Pflegegraden.
Wie viel Geld ist der Entlastungsbetrag genau?
Seit Januar 2025 sind es 131 Euro pro Monat (vorher 125 Euro; Stand 2025/2026). Beträge im Pflegerecht können sich ändern, deshalb solltest du den aktuell gültigen Wert immer im Bescheid oder direkt bei deiner Pflegekasse prüfen.
Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht nutze?
Innerhalb des Kalenderjahres kannst du nicht genutzte Beträge ansparen. Reste aus dem Vorjahr sind in der Regel noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar. Danach verfällt der übertragene Betrag.
Für welche Anbieter kann ich den Entlastungsbetrag einsetzen?
Nur für nach Landesrecht anerkannte, qualitätsgeprüfte Angebote. Welche das sind, unterscheidet sich je nach Bundesland. Am sichersten ist es, vor der Buchung beim Anbieter oder bei der Pflegekasse zu erfragen, ob die Leistung erstattungsfähig ist.
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Dieser Text wurde mit KI erstellt und nicht einzeln redaktionell geprüft. Er ersetzt keine ärztliche, rechtliche oder pflegefachliche Beratung. Verbindlich ist immer der Bescheid deiner Pflegekasse.
