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Digitalisierung im ambulanten Pflegedienst fördern lassen: Was §8 SGB XI als Rahmen bietet

Digitalisierung ist im ambulanten Pflegedienst längst kein Kür-Thema mehr, sondern berührt Tourenplanung, Dokumentation, Abrechnung und die Kommunikation mit Angehörigen. Für die Anschaffung digitaler Ausrüstung sieht das Sozialgesetzbuch XI mit §8 Abs. 8 einen eigenen Förderrahmen vor. Dieser Beitrag ordnet ein, was dieser Rahmen grundsätzlich umfasst, welche Bereiche förderfähig sein können und wie der Antragsweg über die Pflegekasse typischerweise abläuft. Er informiert – er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung, und konkrete Beträge, Quoten oder Fristen solltet ihr stets für den aktuellen Stand und euer Bundesland selbst prüfen.

Heartly-Redaktion 7 Min. Lesezeit Aktualisiert 4.7.2026

Informationszweck, keine Rechts- oder Medizinberatung.

Illustration: Münzen und Kalender auf dem Tisch – Förderung der Digitalisierung nach §8 SGB XI planen.
Inhalt · 7 Abschnitte
  1. 1.Warum Digitalisierung für ambulante Pflegedienste zum wirtschaftlichen Thema wird
  2. 2.§8 Abs. 8 SGB XI: der gesetzliche Rahmen im Überblick
  3. 3.Was grundsätzlich förderfähig sein kann
  4. 4.Der Antragsweg über die Pflegekasse – typischer Ablauf
  5. 5.Worauf ihr bei Antrag und Nachweisen achten solltet
  6. 6.Kommunikation mit Angehörigen als eigener Digitalisierungshebel
  7. 7.Einordnung: informieren, dann individuell klären

Warum Digitalisierung für ambulante Pflegedienste zum wirtschaftlichen Thema wird

Der Alltag eines ambulanten Dienstes besteht aus vielen kleinen Reibungsverlusten: doppelt geführte Dokumentation, Telefonrunden mit Angehörigen, handschriftliche Leistungsnachweise, Medienbrüche zwischen Tourenplanung und Abrechnung. Jede dieser Stellen kostet Arbeitszeit einer Ressource, die ohnehin knapp ist – qualifizierte Pflegekräfte.

Digitale Werkzeuge setzen genau hier an. Mobile Leistungserfassung, digitale Tourenplanung, integrierte Abrechnungssysteme und strukturierte Kommunikationskanäle können Verwaltungsaufwand und Fehlerquellen reduzieren. Der Nutzen ist damit nicht nur ein Komfortgewinn, sondern hat eine betriebswirtschaftliche Dimension: Zeit, die nicht in Papier fließt, steht für Pflege oder für zusätzliche Klientinnen und Klienten zur Verfügung.

Der Gesetzgeber hat diese Ausgangslage aufgegriffen und mit §8 Abs. 8 SGB XI eine Grundlage geschaffen, über die die Anschaffung digitaler oder technischer Ausrüstung in der Pflege gefördert werden kann. Das kann die Investitionshürde senken – gerade für kleinere Dienste, für die eine Software-Einführung sonst eine spürbare Einmalbelastung darstellt.

§8 Abs. 8 SGB XI: der gesetzliche Rahmen im Überblick

§8 SGB XI trägt die Überschrift der gemeinsamen Verantwortung und regelt Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Pflege. Absatz 8 richtet sich speziell auf die Anschaffung digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundener Schulungen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen – ambulante Dienste eingeschlossen.

Die Grundidee: Ein Teil der Anschaffungskosten kann auf Antrag von der Pflegeversicherung übernommen werden, um die Digitalisierung in der Pflege gezielt zu unterstützen. Nach der Systematik der Regelung kann der Rahmen zudem wiederkehrend genutzt werden; die genauen Bedingungen dazu prüft ihr bitte am aktuellen Stand.

Wichtig für die Einordnung: Die genaue Ausgestaltung – etwa der Förderanteil an den Kosten, mögliche Höchstbeträge je Einrichtung, der Bewilligungszeitraum und die zugrunde liegenden Verfahren – ist in Gesetz und begleitenden Regelungen festgelegt und kann sich im Zeitverlauf ändern. Konkrete Prozentsätze oder Euro-Grenzen nennen wir hier bewusst nicht, weil sie stichtagsabhängig sind. Prüft den aktuellen Stand direkt bei eurer Pflegekasse beziehungsweise über die offiziellen Veröffentlichungen des GKV-Spitzenverbandes.

Neben §8 Abs. 8 SGB XI existieren weitere digitale Bausteine im SGB XI, etwa digitale Pflegeanwendungen (DiPA). Diese richten sich in der Systematik primär an Pflegebedürftige und deren Versorgung und sind von der Investitionsförderung für euren Betrieb zu unterscheiden. Auch hier gilt: Ausgestaltung und Anwendungsbereich bitte am aktuellen Stand abgleichen.

Was grundsätzlich förderfähig sein kann

Der Förderrahmen zielt auf Ausrüstung, die die pflegerische Arbeit oder deren Organisation digital beziehungsweise technisch unterstützt. In der Praxis werden darunter häufig mehrere Kategorien diskutiert. Ob eine konkrete Anschaffung im Einzelfall anerkannt wird, entscheidet die zuständige Stelle – die folgende Aufzählung ist daher orientierend, nicht abschließend.

Verlasst euch für die Zuordnung einer konkreten Investition nicht auf allgemeine Beschreibungen, sondern auf die aktuellen Vorgaben und gegebenenfalls eine Rückfrage bei eurer Pflegekasse.

  • Software für Tourenplanung, Dienst- und Einsatzplanung sowie Personaleinsatzsteuerung
  • Systeme zur digitalen Pflegedokumentation und Leistungserfassung
  • Mobile Endgeräte wie Smartphones oder Tablets für die Erfassung direkt beim Klienten vor Ort
  • Lösungen für die strukturierte Kommunikation mit Angehörigen sowie mit Ärzten und weiteren Beteiligten
  • Technische Ausstattung, die Arbeitsabläufe entlasten oder die Sicherheit in der Versorgung erhöhen kann
  • Schulungen der Mitarbeitenden, die im Zusammenhang mit der geförderten Ausrüstung stehen

Der Antragsweg über die Pflegekasse – typischer Ablauf

Anträge nach §8 Abs. 8 SGB XI laufen in der Regel über die Pflegekasse. Häufig ist eine bestimmte Kasse für die Bearbeitung federführend zuständig, auch wenn eure Klientinnen und Klienten bei unterschiedlichen Kassen versichert sind. Welche Stelle für euren Dienst konkret zuständig ist und welches Formular verlangt wird, klärt ihr am besten vorab direkt dort.

Ein typischer Ablauf gliedert sich in mehrere Schritte: Zunächst identifiziert ihr die geplante Anschaffung und holt ein belastbares Angebot ein. Dann stellt ihr den Förderantrag – idealerweise bevor ihr die Investition tätigt, da die Reihenfolge (Antrag vor Kauf) je nach Regelung bedeutsam sein kann. Nach der Bewilligung erfolgt die Anschaffung; anschließend reicht ihr die Nachweise, insbesondere die Rechnung, zur Auszahlung ein.

Da Details wie Antragsfristen, geforderte Unterlagen und die Frage, ob vor oder nach der Anschaffung zu beantragen ist, von der jeweiligen Regelung abhängen, solltet ihr diese Punkte vor der ersten Ausgabe verbindlich mit eurer Kasse abstimmen. So vermeidet ihr, dass eine an sich förderfähige Investition aus formalen Gründen nicht anerkannt wird.

  • Zuständige Pflegekasse und deren aktuelles Antragsverfahren klären
  • Konkrete Anschaffung definieren und Angebot einholen
  • Reihenfolge prüfen: Ist der Antrag vor dem Kauf zu stellen?
  • Antrag mit den geforderten Unterlagen einreichen
  • Nach Bewilligung anschaffen und Rechnungsnachweise fristgerecht vorlegen

Worauf ihr bei Antrag und Nachweisen achten solltet

Förderverfahren leben von sauberer Dokumentation. Bewahrt Angebote, Rechnungen, Liefernachweise und – bei Schulungen – Teilnahmebelege geordnet auf. Achtet darauf, dass die Rechnung die geförderte Ausrüstung eindeutig ausweist und dem bewilligten Antrag zuordenbar ist.

Prüft außerdem, ob die geplante Anschaffung tatsächlich in den Förderrahmen fällt und nicht bereits über andere Wege refinanziert wird. Eine Doppelförderung derselben Investition ist in aller Regel ausgeschlossen; wenn ihr mehrere Fördertöpfe erwägt, solltet ihr die Abgrenzung im Vorfeld klären.

Kalkuliert einen Eigenanteil ein. Der Förderrahmen ist als Zuschuss zu eurer Investition angelegt, nicht als Vollfinanzierung. Belastbare Zahlen zu Anteilen und Grenzen erhaltet ihr ausschließlich über die aktuell gültigen Vorgaben – vermeidet es, mit Zahlen aus älteren Quellen oder Hörensagen zu planen.

Sinnvoll ist es schließlich, den Bedarf strategisch zu betrachten: Welche digitale Investition entlastet euren Betrieb am spürbarsten, und lässt sie sich sauber in bestehende Prozesse einführen? Eine geförderte Software, die im Alltag nicht genutzt wird, bringt keinen Ertrag. Die Auswahl sollte deshalb am tatsächlichen Prozessnutzen ausgerichtet sein, nicht allein an der Förderfähigkeit.

Kommunikation mit Angehörigen als eigener Digitalisierungshebel

Ein Bereich, der im Digitalisierungsgespräch oft unterschätzt wird, ist die Kommunikation mit Angehörigen. Rückfragen zu Terminen, zum Befinden oder zu organisatorischen Details binden im Pflegealltag viel Telefon- und Koordinationszeit – Zeit, die an anderer Stelle fehlt.

Digitale Kanäle, die Angehörige transparent und niedrigschwellig einbinden, können diese Last verringern und zugleich die Zufriedenheit erhöhen. Entscheidend ist, dass solche Lösungen für ältere oder wenig technikaffine Angehörige leicht zugänglich bleiben – idealerweise ohne aufwändige Registrierung oder App-Installation.

Genau an dieser Stelle setzt Heartly Connect als login-lose Familien-Brücke an: Angehörige erreichen relevante Informationen ohne Konto-Anlage, was die Einstiegshürde niedrig halten kann. Ob und wie eine solche Kommunikationslösung in einen konkreten Förderantrag passt, ist eine Frage des Einzelfalls und der aktuellen Vorgaben – auch das prüft ihr am besten mit eurer Pflegekasse.

Einordnung: informieren, dann individuell klären

Der Förderrahmen des §8 Abs. 8 SGB XI kann die Digitalisierung eures Dienstes wirtschaftlich erleichtern. Er ist als Zuschuss angelegt und kann ein breites Spektrum digitaler und technischer Ausrüstung abdecken. Die konkreten Konditionen sind jedoch stichtags- und teilweise regionsabhängig.

Dieser Beitrag gibt euch den Rahmen an die Hand, um das Thema strukturiert anzugehen. Für die verbindliche Ausgestaltung – Beträge, Quoten, Fristen, Zuständigkeiten und die konkrete Förderfähigkeit einer Anschaffung – sind die aktuellen offiziellen Vorgaben und eure Pflegekasse die maßgeblichen Quellen. Bei steuerlichen oder rechtlichen Fragen zieht ihr fachkundige Beratung hinzu.

Häufige Fragen

Was regelt §8 Abs. 8 SGB XI konkret für ambulante Pflegedienste?

Der Absatz schafft eine Grundlage, über die die Anschaffung digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundener Schulungen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen – ambulante Dienste eingeschlossen – **auf Antrag von der Pflegeversicherung bezuschusst** werden kann. Die genaue Ausgestaltung ist in Gesetz und begleitenden Regelungen festgelegt und kann sich ändern; den aktuellen Stand prüft ihr bitte bei eurer Pflegekasse.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Konkrete Förderanteile oder Höchstbeträge nennen wir hier bewusst nicht, da sie stichtagsabhängig sind und sich ändern können. Der Rahmen ist als Zuschuss zu eurer Investition angelegt, **nicht als Vollfinanzierung** – kalkuliert also einen Eigenanteil ein. Verbindliche Zahlen erhaltet ihr über die aktuell gültigen offiziellen Vorgaben und eure Pflegekasse.

Welche Anschaffungen können förderfähig sein?

Diskutiert werden typischerweise Software für Touren- und Dienstplanung, digitale Dokumentation und Leistungserfassung, mobile Endgeräte für die Erfassung vor Ort, Kommunikationslösungen sowie zugehörige Schulungen. Ob eine konkrete Anschaffung anerkannt wird, entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall – die Aufzählung ist **orientierend, nicht abschließend**.

Wo und wie stelle ich den Antrag?

Anträge laufen **in der Regel über die Pflegekasse**, häufig mit einer federführend zuständigen Kasse. Ein typischer Ablauf: Anschaffung definieren, Angebot einholen, Antrag stellen – oft bevor ihr kauft –, nach Bewilligung anschaffen und die Rechnungsnachweise einreichen. Zuständigkeit, Formulare und Fristen klärt ihr vorab direkt bei der Kasse.

Muss ich den Antrag vor dem Kauf stellen?

Die Reihenfolge kann je nach Regelung bedeutsam sein, und **häufig ist der Antrag vor der Anschaffung zu stellen**. Da dies aber von den jeweils geltenden Vorgaben abhängt, solltet ihr diesen Punkt vor eurer ersten Ausgabe verbindlich mit eurer Pflegekasse abstimmen, damit eine an sich förderfähige Investition nicht aus formalen Gründen scheitert.

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Dieser Text wurde mit KI erstellt und nicht einzeln redaktionell geprüft. Er ersetzt keine ärztliche, rechtliche oder pflegefachliche Beratung. Verbindlich ist immer der Bescheid deiner Pflegekasse.