Inhalt · 8 Abschnitte
- 1.Die vier Bausteine im Überblick
- 2.Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: die 10 Tage für den Ernstfall
- 3.Pflegezeit: bis zu 6 Monate ganz oder teilweise aussteigen
- 4.Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate weniger arbeiten
- 5.Das Geld: Pflegeunterstützungsgeld und zinsloses Darlehen
- 6.Wer zählt als naher Angehöriger?
- 7.Schritt für Schritt: So gehst du vor
- 8.Was du sonst noch wissen solltest
Die vier Bausteine im Überblick
Es gibt nicht "die eine" Pflege-Auszeit, sondern mehrere Rechte, die auf unterschiedliche Situationen zugeschnitten sind. Sie ergeben sich aus zwei Gesetzen: dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Du kannst sie teils kombinieren, teils nacheinander nutzen.
Kurz zusammengefasst: Für die akute Notlage gibt es die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen. Für eine längere Auszeit gibt es die Pflegezeit von bis zu 6 Monaten. Wenn du über einen langen Zeitraum weniger arbeiten willst, statt ganz auszusteigen, gibt es die Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten. Und für den Einkommensausfall gibt es finanzielle Abfederung: das Pflegeunterstützungsgeld für die kurze Auszeit und ein zinsloses Darlehen für die langen Modelle.
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis 10 Arbeitstage, für die akute Notsituation (§ 2 PflegeZG)
- Pflegezeit: vollständige oder teilweise Freistellung, bis 6 Monate (§ 3 PflegeZG)
- Familienpflegezeit: teilweise Freistellung auf mindestens 15 Wochenstunden, bis 24 Monate (FPfZG)
- Pflegeunterstützungsgeld und zinsloses Darlehen: die finanziellen Hilfen dazu
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: die 10 Tage für den Ernstfall
Wenn eine akute Pflegesituation eintritt, hast du das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege zu organisieren oder eine bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen (§ 2 PflegeZG). Das ist der klassische Fall: Deine Mutter stürzt, kommt ins Krankenhaus, und du musst jetzt Termine machen, einen Pflegedienst suchen, den Pflegegrad-Antrag anstoßen. Genau dafür ist dieser Baustein da.
Diese 10 Tage stehen dir unabhängig von der Größe deines Arbeitgebers zu, es gibt hier keine Mindestbetriebsgröße. Du musst dem Arbeitgeber nur unverzüglich mitteilen, dass du fernbleibst, und wie lange voraussichtlich. Auf Verlangen musst du eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit vorlegen.
Für den Einkommensausfall in dieser Zeit gibt es das Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse. Dazu weiter unten mehr.
- Gilt für die akute, unerwartete Pflegesituation eines nahen Angehörigen
- Bis zu 10 Arbeitstage, in jedem Betrieb, ohne Mindestgröße
- Arbeitgeber unverzüglich informieren, ärztliche Bescheinigung auf Verlangen
Pflegezeit: bis zu 6 Monate ganz oder teilweise aussteigen
Reicht die kurze Auszeit nicht, kannst du Pflegezeit nehmen: bis zu 6 Monate, in denen du entweder vollständig aus dem Job aussteigst oder deine Stunden reduzierst (§ 3 PflegeZG). Voraussetzung ist, dass du einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegst und dieser pflegebedürftig ist, also mindestens Pflegegrad 1 hat. Die Pflegebedürftigkeit wird über die Pflegekasse festgestellt.
Wichtig: Einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit hast du nur, wenn dein Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat. In kleineren Betrieben kannst du fragen, aber es ist Verhandlungssache.
Du musst die Pflegezeit spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber ankündigen und dabei angeben, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang du freigestellt werden willst. Willst du nur teilweise reduzieren, wird die Verteilung der Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber vereinbart. Zur Erleichterung: Ab der Ankündigung, höchstens aber 12 Wochen vor Beginn, greift ein besonderer Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG). Dein Arbeitgeber darf dir während der Pflegezeit grundsätzlich nicht kündigen.
- Bis zu 6 Monate, vollständig oder als Stundenreduzierung
- Rechtsanspruch ab mehr als 15 Beschäftigten im Betrieb
- Schriftliche Ankündigung spätestens 10 Arbeitstage vorher
- Besonderer Kündigungsschutz ab der Ankündigung (§ 5 PflegeZG)
Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate weniger arbeiten
Die Familienpflegezeit ist für den langen Atem gedacht. Statt ganz auszusteigen, reduzierst du deine Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum: bis zu 24 Monate lang. Dabei musst du weiterhin mindestens 15 Wochenstunden arbeiten (im Durchschnitt eines Jahres). Der Sinn dahinter: Du bleibst im Beruf, behältst einen Teil deines Einkommens und hast trotzdem mehr Zeit für die Pflege.
Auch hier gilt eine Betriebsgröße als Bedingung für den Rechtsanspruch: Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 25 Beschäftigte haben. Ankündigen musst du die Familienpflegezeit spätestens 8 Wochen vor Beginn, schriftlich, mit Angabe von Zeitraum und gewünschtem Stundenumfang.
Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich nacheinander kombinieren, wenn du zum Beispiel zuerst voll aussteigst und danach die Stunden reduzierst. Die Gesamtdauer aller Freistellungen für dieselbe pflegebedürftige Person ist allerdings gedeckelt, in der Regel auf zusammen 24 Monate. Die genauen Übergänge sind kleinteilig, deshalb lohnt sich ein Beratungsgespräch, bevor du dich festlegst.
- Bis zu 24 Monate mit reduzierter Stundenzahl, mindestens 15 Wochenstunden
- Rechtsanspruch ab mehr als 25 Beschäftigten im Betrieb
- Schriftliche Ankündigung spätestens 8 Wochen vorher
- Kombinierbar mit der Pflegezeit, Gesamtdauer je Person gedeckelt (in der Regel 24 Monate)
Das Geld: Pflegeunterstützungsgeld und zinsloses Darlehen
Freistellung ist schön, aber wovon lebst du in der Zeit? Für die beiden längeren Modelle gibt es keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, deshalb hat der Gesetzgeber zwei finanzielle Brücken gebaut.
Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (die 10 Tage) gibt es das Pflegeunterstützungsgeld. Es wird von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gezahlt und ersetzt einen Großteil deines ausgefallenen Nettolohns. Die Höhe orientiert sich am Prinzip des Kinderkrankengeldes und liegt Stand 2025/2026 bei rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts; den genauen Wert bitte bei der Pflegekasse prüfen. Du beantragst es unmittelbar bei der Pflegekasse, zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung. Seit der Reform kann das Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr für bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person genutzt werden; den aktuellen Stand bitte bei der Pflegekasse prüfen (Rechtsgrundlage § 44a SGB XI).
Für die Pflegezeit und die Familienpflegezeit gibt es ein zinsloses Darlehen. Das beantragst du beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), nicht beim Arbeitgeber. Es soll rund die Hälfte deines wegfallenden Nettoeinkommens abfedern und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Später zahlst du es in Raten zinslos zurück. So hast du während der Auszeit ein Stück finanzielle Sicherheit, ohne von deinen Ersparnissen leben zu müssen. Die genauen Konditionen erfährst du beim BAFzA.
- Pflegeunterstützungsgeld: für die 10 Tage, von der Pflegekasse, rund 90 % vom Netto (Stand 2025/2026, bei der Pflegekasse prüfen)
- Zinsloses Darlehen: für Pflege- und Familienpflegezeit, vom BAFzA, deckt rund die Hälfte des Netto-Ausfalls
- Das Darlehen wird später in zinslosen Raten zurückgezahlt
Wer zählt als naher Angehöriger?
Alle diese Rechte gelten nur für die Pflege eines nahen Angehörigen. Der Begriff ist im Pflegezeitgesetz weit gefasst (§ 7 Abs. 3 PflegeZG) und meint längst nicht nur Eltern und Kinder. Dazu gehören unter anderem Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehe- und Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder, Schwägerinnen und Schwager sowie Enkelkinder.
Der zweite Baustein ist der Pflegegrad: Für Pflegezeit und Familienpflegezeit muss die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 1 haben, festgestellt durch die Pflegekasse. Bei der akuten 10-Tage-Auszeit genügt es, dass eine akut aufgetretene Pflegesituation ärztlich bestätigt wird; hier muss der Pflegegrad noch nicht feststehen.
- Weiter Kreis: Eltern, (Schwieger-, Stief-)Eltern, Partner, Geschwister, Kinder, Enkel, Schwiegerkinder, Schwägerin/Schwager u. a. (§ 7 Abs. 3 PflegeZG)
- Für Pflege- und Familienpflegezeit: mindestens Pflegegrad 1
- Für die 10 Tage: ärztlich bestätigte akute Pflegesituation reicht
Schritt für Schritt: So gehst du vor
Gerade wenn es schnell gehen muss, hilft eine klare Reihenfolge. Diese Schritte geben dir Orientierung, ohne dass du dich in Paragrafen verlierst.
Und ganz ehrlich: Du musst das nicht perfekt machen. Melde dich früh bei deinem Arbeitgeber und bei der Pflegekasse, dann lassen sich fast alle Details unterwegs klären. Eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI steht dir zu, sie hilft dir, die passende Kombination zu finden.
- 1. Akutfall: Arbeitgeber sofort informieren und die 10 Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung nutzen
- 2. Bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person Pflegeunterstützungsgeld beantragen und den Pflegegrad-Antrag anstoßen
- 3. Überlegen, ob du länger brauchst: bis 6 Monate Pflegezeit (voll oder teilweise) oder bis 24 Monate Familienpflegezeit
- 4. Freistellung schriftlich ankündigen: Pflegezeit 10 Arbeitstage vorher, Familienpflegezeit 8 Wochen vorher
- 5. Für die längere Auszeit zinsloses Darlehen beim BAFzA beantragen
- 6. Kostenlose Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) nutzen, um die Bausteine sauber zu kombinieren
Was du sonst noch wissen solltest
Ein paar Punkte gehen im Trubel gern unter, sind aber wichtig. Erstens: Kündigungsschutz. Von der Ankündigung an (höchstens 12 Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Freistellung darf dir grundsätzlich nicht gekündigt werden (§ 5 PflegeZG). Das gibt dir Sicherheit, dich zu melden, ohne um deinen Job zu bangen.
Zweitens: die Sozialversicherung. Wenn du wegen der Pflege deine Erwerbstätigkeit reduzierst oder aussetzt, kann die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung übernehmen. Ob und in welchem Umfang das für dich gilt, hängt vom Pflegegrad, deinem Pflegeaufwand und deiner Situation ab; das klärst du am besten direkt mit der Pflegekasse.
Drittens: Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Arbeitsrechtliche Feinheiten, Fristen im Einzelfall und die genaue Höhe von Leistungen können abweichen. Für verbindliche Auskünfte wende dich an deinen Arbeitgeber, die Pflegekasse, eine Pflegeberatungsstelle oder im arbeitsrechtlichen Zweifel an eine anwaltliche Beratung.
- Kündigungsschutz ab Ankündigung, höchstens 12 Wochen vor Beginn (§ 5 PflegeZG)
- Pflegekasse übernimmt ggf. Sozialversicherungsbeiträge, im Einzelfall bei der Pflegekasse prüfen
- Kein individueller Rechtsrat: verbindliche Auskünfte über Arbeitgeber, Pflegekasse oder Beratungsstelle
Häufige Fragen
Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren?
Ja, nacheinander. Du kannst zum Beispiel erst Pflegezeit nehmen und danach in die Familienpflegezeit wechseln. Die Gesamtdauer aller Freistellungen für dieselbe pflegebedürftige Person ist allerdings gedeckelt, in der Regel auf zusammen 24 Monate. Die Übergänge sind detailreich, lass dich vorab bei der Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) beraten.
Bekomme ich während der Pflegezeit weiter mein Gehalt?
Nein, für Pflegezeit und Familienpflegezeit zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn für die freigestellte Zeit. Als Ausgleich kannst du beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen, das rund die Hälfte deines wegfallenden Nettoeinkommens abfedert. Nur für die 10-Tage-Auszeit gibt es das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse.
Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Es orientiert sich am Kinderkrankengeld und liegt Stand 2025/2026 bei rund 90 Prozent deines ausgefallenen Nettolohns. Den genauen Wert und die aktuellen Regeln bitte direkt bei der Pflegekasse prüfen. Gezahlt wird es von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, für bis zu 10 Arbeitstage; dort stellst du auch den Antrag (§ 44a SGB XI).
Mein Betrieb ist klein, habe ich trotzdem einen Anspruch?
Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (den 10 Tagen) ja, sie gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Auf Pflegezeit hast du einen Rechtsanspruch erst ab mehr als 15 Beschäftigten, auf Familienpflegezeit erst ab mehr als 25 Beschäftigten. In kleineren Betrieben kannst du trotzdem fragen, dann ist es eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
Kann mir während der Pflegezeit gekündigt werden?
Grundsätzlich nein. Ab der Ankündigung, höchstens aber 12 Wochen vor Beginn, bis zum Ende der Freistellung gilt ein besonderer Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG). Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Kündigung für zulässig erklären. Das gibt dir Sicherheit, dich frühzeitig zu melden.
Wen kann ich mit diesen Regelungen pflegen?
Nur einen nahen Angehörigen. Der Begriff ist weit gefasst (§ 7 Abs. 3 PflegeZG) und umfasst unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Enkel, Schwiegerkinder sowie Schwägerin und Schwager. Für Pflege- und Familienpflegezeit muss zusätzlich mindestens Pflegegrad 1 vorliegen.
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Dieser Text wurde mit KI erstellt und nicht einzeln redaktionell geprüft. Er ersetzt keine ärztliche, rechtliche oder pflegefachliche Beratung. Verbindlich ist immer der Bescheid deiner Pflegekasse.
