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Pflegegrad 1: Welche Leistungen stehen dir wirklich zu?

Pflegegrad 1 fühlt sich für viele wie ein "Trostpflaster" an – ist aber mehr wert, als du denkst, wenn du die richtigen Leistungen kennst und tatsächlich abrufst. Hier erfährst du ehrlich und ohne Behörden-Deutsch, was dir zusteht, was ausdrücklich nicht drin ist und wie du dein Budget nicht ungenutzt verfallen lässt. Dieser Ratgeber informiert dich – er ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung im Einzelfall.

Heartly-Redaktion 8 Min. Lesezeit Aktualisiert 11.8.2026

Informationszweck, keine Rechts- oder Medizinberatung.

Illustration: Ältere Person und Angehörige sehen sich an, welche Leistungen bei Pflegegrad 1 zustehen.
Inhalt · 7 Abschnitte
  1. 1.Was bedeutet Pflegegrad 1 überhaupt?
  2. 2.Die ehrliche Wahrheit: kein Pflegegeld, keine Pflegesachleistung
  3. 3.Entlastungsbetrag: 131 € im Monat – dein wichtigster Topf
  4. 4.Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 € pro Monat
  5. 5.Hausnotruf, Wohnraumanpassung und mehr Sicherheit zu Hause
  6. 6.Pflegeberatung und Pflegekurse: kostenlos und unterschätzt
  7. 7.So holst du bei Pflegegrad 1 das Meiste heraus

Was bedeutet Pflegegrad 1 überhaupt?

Pflegegrad 1 ist die niedrigste von fünf Stufen und steht für eine "geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit". Der Medizinische Dienst (MD) vergibt ihn nach einem Punktesystem, dem sogenannten Neuen Begutachtungsassessment. Wer hier landet, kommt im Alltag meist noch weitgehend allein zurecht, braucht aber an einzelnen Stellen Unterstützung – etwa beim Einkaufen, im Haushalt oder wegen einer beginnenden Demenz.

Wichtig zum Verständnis: Pflegegrad 1 ist bewusst anders aufgebaut als die Grade 2 bis 5. Er ist als vorbeugende Stufe gedacht. Das Ziel dahinter ist, dass du oder dein Angehöriger möglichst lange selbstständig zu Hause leben könnt. Deshalb liegt der Fokus auf Entlastung, Sicherheit und Vorsorge – nicht auf einer umfassenden Pflegefinanzierung.

Genau deshalb sind einige der "großen" Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1 nicht dabei. Das ist keine Schikane, sondern Systematik. Wer das versteht, ärgert sich weniger und konzentriert sich auf die Leistungen, die es wirklich gibt – und die zusammengerechnet einen ordentlichen Betrag pro Jahr ausmachen können.

Die ehrliche Wahrheit: kein Pflegegeld, keine Pflegesachleistung

Sagen wir es klar: Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung. Das monatliche Pflegegeld, das viele mit "Pflegegrad" verbinden, beginnt erst ab Pflegegrad 2. Auch die Sachleistung für einen ambulanten Pflegedienst, klassische Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sowie die Leistungen der Tagespflege sind bei Pflegegrad 1 nicht vorgesehen.

Das ist wichtig zu wissen, damit du keiner falschen Erwartung aufsitzt. Wenn dir jemand erzählt, du bekämst "ja wenigstens ein bisschen Pflegegeld", stimmt das bei Pflegegrad 1 leider nicht. Auch addieren lässt sich hier nichts – die Leistungen, die es gibt, sind eigene Töpfe mit eigenen Regeln.

Die gute Nachricht: Pflegegrad 1 ist trotzdem alles andere als leer. Es gibt einen ganzen Strauß an Zuschüssen und Sachleistungen, den viele Betroffene schlicht nicht kennen und deshalb nie beantragen. Genau die schauen wir uns jetzt Punkt für Punkt an.

Entlastungsbetrag: 131 € im Monat – dein wichtigster Topf

Der Entlastungsbetrag ist bei Pflegegrad 1 die zentrale Geldleistung. Er beträgt seit 2025 monatlich 131 € (vorher 125 €) und ist in § 45b SGB XI geregelt (Stand 2025/2026 – bitte bei der Pflegekasse prüfen). Über das Jahr sind das rund 1.572 €, die dir für Entlastung im Alltag zur Verfügung stehen.

Wichtig: Das ist kein Geld, das dir aufs Konto überwiesen wird. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Du bezahlst damit anerkannte Angebote, legst der Pflegekasse die Rechnung vor und bekommst das Geld erstattet – oder das Angebot rechnet direkt mit der Kasse ab. Typisch sind zum Beispiel Betreuungsdienste, Alltagshelfer, eine anerkannte Haushaltshilfe oder Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht.

Ein oft übersehener Punkt: Nicht verbrauchtes Geld verfällt nicht sofort. Reste eines Kalenderjahres kannst du in der Regel noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Trotzdem gilt: Wer den Entlastungsbetrag gar nicht abruft, verschenkt jedes Jahr Geld. Prüfe deshalb rechtzeitig, welche anerkannten Angebote es in deiner Region gibt.

Ein häufiger Stolperstein ist, dass nur nach Landesrecht anerkannte Angebote abgerechnet werden dürfen. Die Nachbarin, die spontan aushilft, zählt meist nicht. Frag bei deiner Pflegekasse oder dem Pflegestützpunkt nach der Liste der anerkannten Anbieter in deinem Bundesland.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 € pro Monat

Zusätzlich zum Entlastungsbetrag steht dir bei Pflegegrad 1 die Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zu – 2025 sind das bis zu 42 € pro Monat (Grundlage § 40 Abs. 2 SGB XI; Stand 2025/2026 – bei der Pflegekasse prüfen). Gemeint sind Produkte, die verbraucht werden: zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Mundschutz.

Voraussetzung ist, dass zu Hause gepflegt wird – von Angehörigen, Bekannten oder einer Pflegeperson. Das trifft bei Pflegegrad 1 in vielen Haushalten zu, wird aber selten genutzt, weil kaum jemand davon weiß.

Der einfachste Weg: Viele Sanitätshäuser und spezialisierte Anbieter haben fertige monatliche Pflegehilfsmittel-Boxen. Du stellst einmal einen Antrag bei der Pflegekasse, danach kommt die Box regelmäßig ins Haus, und die Abrechnung läuft direkt mit der Kasse – ohne dass du in Vorleistung gehst. So bleibt vom 42-€-Topf nichts liegen.

Hausnotruf, Wohnraumanpassung und mehr Sicherheit zu Hause

Sicherheit ist bei Pflegegrad 1 ein großes Thema – und hier wird die Pflegekasse konkret. Für einen Hausnotruf gibt es einen monatlichen Zuschuss, sodass dir für das Gerät und den Notrufdienst nur ein geringer Eigenanteil oder gar keine Kosten bleiben (Stand 2025/2026 – Höhe bei der Pflegekasse prüfen). Gerade für allein lebende Menschen ist das oft die wichtigste einzelne Leistung, weil im Notfall auf Knopfdruck Hilfe kommt.

Dazu kommen die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Damit bezuschusst die Pflegekasse Umbauten, die das Wohnen sicherer und selbstständiger machen: bodengleiche Dusche, Haltegriffe, Rampe für den Rollator oder der Abbau von Türschwellen. Je Maßnahme ist ein Zuschuss von bis zu 4.180 € möglich (dieser Betrag gilt seit dem 01.01.2025). Wichtig: Den Antrag immer vor dem Umbau stellen, sonst kann die Erstattung scheitern.

Ein weiterer Baustein sind technische Pflegehilfsmittel, etwa ein Pflegebett oder ein Rollator. Ob und in welchem Umfang diese bei Pflegegrad 1 übernommen werden, hängt vom individuellen Bedarf und teils von der Krankenkasse ab. Auch digitale Pflegeanwendungen (DiPA) nach § 40a SGB XI können in Frage kommen. Lass dich hier konkret beraten, statt auf gut Glück zu kaufen.

Pflegeberatung und Pflegekurse: kostenlos und unterschätzt

Zwei Leistungen kosten dich nichts und bringen enorm viel: die Pflegeberatung und die Pflegekurse für Angehörige. Beide stehen dir auch bei Pflegegrad 1 zu.

Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist ein persönlicher Anspruch: Eine Beraterin oder ein Berater hilft dir, den Überblick zu behalten, Anträge richtig zu stellen und Leistungen sinnvoll zu kombinieren. Zusätzlich können Bezieher von Pflegegeld eine regelmäßige Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch nehmen – das betrifft dich bei Pflegegrad 1 zwar nicht als Pflicht, die allgemeine Beratung nach § 7a steht dir aber offen. Nutze sie, sie ist kostenlos und neutral.

Pflegekurse nach § 45 SGB XI sind für pflegende Angehörige gratis. Du lernst praktische Handgriffe, wie du Rücken schonend hilfst, wie du mit einer Demenz umgehst und wie du auf dich selbst aufpasst. Viele Kurse gibt es inzwischen auch online oder als individuelle Schulung bei dir zu Hause. Gerade am Anfang nimmt so ein Kurs viel Unsicherheit.

So holst du bei Pflegegrad 1 das Meiste heraus

Der größte Fehler bei Pflegegrad 1 ist nicht, den falschen Antrag zu stellen – sondern gar keinen. Rechne einmal zusammen: 131 € Entlastungsbetrag plus 42 € Pflegehilfsmittel ergeben schon über 2.000 € im Jahr, und das ganz ohne Hausnotruf und Wohnumbau. Dieses Geld ist da, du musst es nur abrufen.

Praktischer Fahrplan: Erstens den Entlastungsbetrag über einen anerkannten Anbieter aktivieren. Zweitens die Pflegehilfsmittel-Box beantragen. Drittens Hausnotruf und – falls sinnvoll – einen Wohnumbau prüfen, immer mit Antrag vor dem Kauf. Viertens einen kostenlosen Pflegekurs und die Pflegeberatung mitnehmen. Und fünftens im Blick behalten, ob sich der Pflegebedarf verschlechtert – dann kann ein Höherstufungsantrag Richtung Pflegegrad 2 sinnvoll sein, mit dem dann auch Pflegegeld und Sachleistung dazukommen.

Der Papierkram, die Fristen und die vielen kleinen Rechnungen sind bei Pflegegrad 1 die eigentliche Hürde. Genau hier hilft dir Heartly: Die App bündelt Termine, Belege und Fristen an einem Ort, erinnert dich rechtzeitig und macht sichtbar, welches Budget noch offen ist – damit kein Euro und keine Frist verfällt. So bleibt mehr Zeit für das, worauf es ankommt.

Ein letzter Hinweis, ehrlich gemeint: Beträge, Voraussetzungen und Fristen ändern sich, und dein Fall ist individuell. Dieser Artikel gibt dir Orientierung, ist aber keine Rechtsberatung. Die verbindliche Auskunft bekommst du bei deiner Pflegekasse, beim Pflegestützpunkt oder in der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Häufige Fragen

Bekomme ich bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?

Nein. Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 stehen dir stattdessen der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat, die Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 € im Monat sowie Zuschüsse für Hausnotruf und Wohnraumanpassung zu (Stand 2025/2026 – bitte bei der Pflegekasse prüfen).

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1?

Der Entlastungsbetrag beträgt seit 2025 monatlich 131 € (vorher 125 €), geregelt in § 45b SGB XI. Er ist zweckgebunden für anerkannte Entlastungsangebote und wird nicht bar ausgezahlt. Nicht genutzte Beträge eines Jahres kannst du in der Regel noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden (Stand 2025/2026 – bei der Pflegekasse prüfen).

Was zählt zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch?

Dazu gehören Produkte, die im Pflegealltag verbraucht werden, zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Mundschutz. Die Pauschale liegt 2025 bei bis zu 42 € im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI; Stand 2025/2026 – bei der Pflegekasse prüfen). Am einfachsten läuft das über eine monatliche Pflegehilfsmittel-Box, die direkt mit der Pflegekasse abrechnet.

Kann ich bei Pflegegrad 1 einen Wohnumbau bezuschusst bekommen?

Ja. Über die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI sind je Maßnahme bis zu 4.180 € Zuschuss möglich, etwa für eine bodengleiche Dusche oder Haltegriffe (dieser Betrag gilt seit dem 01.01.2025). Wichtig: Den Antrag immer vor Beginn des Umbaus stellen.

Habe ich bei Pflegegrad 1 Anspruch auf Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege?

Nein, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Tagespflege sind bei Pflegegrad 1 nicht vorgesehen – diese Leistungen beginnen ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 steht dir für Entlastung der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat zur Verfügung.

Lohnt sich ein Antrag auf Höherstufung?

Wenn sich der Pflegebedarf spürbar verschlechtert, kann ein Höherstufungsantrag sinnvoll sein. Ab Pflegegrad 2 kommen unter anderem Pflegegeld und Pflegesachleistung hinzu. Ob eine Höherstufung realistisch ist, hängt von der konkreten Situation ab – eine neutrale Einschätzung bekommst du in der kostenlosen Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Dieser Text wurde mit KI erstellt und nicht einzeln redaktionell geprüft. Er ersetzt keine ärztliche, rechtliche oder pflegefachliche Beratung. Verbindlich ist immer der Bescheid deiner Pflegekasse.