Inhalt · 9 Abschnitte
- 1.Was Pflegegrad 3 bedeutet
- 2.Pflegegeld bei Pflegegrad 3: für die Pflege zu Hause
- 3.Pflegesachleistung: wenn ein Pflegedienst hilft
- 4.Pflegegeld oder Sachleistung? Und die Kombination
- 5.Entlastungsbetrag: 131 € für mehr Luft im Alltag
- 6.Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: wenn du eine Pause brauchst
- 7.Tages- und Nachtpflege sowie stationäre Versorgung
- 8.Weitere Leistungen: Hilfsmittel, Wohnumfeld und mehr
- 9.So gehst du am besten vor
Was Pflegegrad 3 bedeutet
Pflegegrad 3 wird vergeben, wenn eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" vorliegt. Im Begutachtungsverfahren des Medizinischen Dienstes (bei privat Versicherten: Medicproof) entspricht das in der Regel einem Punktwert von 47,5 bis unter 70 Punkten. Grundlage ist das Neue Begutachtungsassessment nach § 15 SGB XI, das sechs Lebensbereiche bewertet – etwa Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung und den Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen.
Menschen mit Pflegegrad 3 brauchen bei vielen alltäglichen Dingen regelmäßig und umfangreich Hilfe – zum Beispiel beim Waschen, Anziehen, bei der Ernährung oder bei der Orientierung. Wichtig zu wissen: Der Pflegegrad sagt nichts darüber aus, ob jemand zu Hause oder im Heim gepflegt wird. Fast alle Leistungen kannst du für beide Wege nutzen.
Ein Hinweis vorab zu allen Beträgen in diesem Artikel: Die Leistungen der Pflegeversicherung werden regelmäßig angepasst. Die hier genannten Summen entsprechen dem Stand 2025/2026. Bevor du planst, prüfe die aktuellen Beträge bitte immer direkt bei deiner Pflegekasse – nur sie kann verbindlich Auskunft für euren Fall geben.
Pflegegeld bei Pflegegrad 3: für die Pflege zu Hause
Wenn dein Angehöriger zu Hause von dir, anderen Familienmitgliedern oder Bekannten gepflegt wird, zahlt die Pflegekasse Pflegegeld (§ 37 SGB XI). Bei Pflegegrad 3 sind das 599 € pro Monat (Stand 2025 – bei der Pflegekasse prüfen). Das Geld wird an die pflegebedürftige Person überwiesen, die es frei verwenden kann – zum Beispiel, um dir deinen Einsatz anzuerkennen.
Das Pflegegeld ist an eine Bedingung geknüpft: Bei Pflegegrad 3 muss in der Regel halbjährlich ein verpflichtender Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI stattfinden. Dabei kommt eine Pflegefachkraft ins Haus, schaut, wie es läuft, und gibt Tipps. Wird diese Beratung versäumt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder streichen.
- Pflegegeld Pflegegrad 3: 599 €/Monat (Stand 2025, bitte prüfen)
- Voraussetzung: Pflege durch Angehörige oder andere private Personen
- Pflicht: Beratungseinsatz in der Regel alle 6 Monate (§ 37 Abs. 3 SGB XI)
- Verwendung frei – keine Nachweise über die Ausgaben nötig
Pflegesachleistung: wenn ein Pflegedienst hilft
Kommt ein ambulanter Pflegedienst ins Haus, rechnet dieser direkt mit der Pflegekasse über die sogenannte Pflegesachleistung ab (§ 36 SGB XI). Bei Pflegegrad 3 stehen dafür bis zu 1.497 € pro Monat zur Verfügung (Stand 2025 – bei der Pflegekasse prüfen). Damit lassen sich Körperpflege, Hilfe beim Essen, Mobilität oder auch pflegerische Betreuung und hauswirtschaftliche Unterstützung finanzieren.
Du musst dich nicht fest zwischen Pflegegeld und Sachleistung entscheiden: Beides lässt sich kombinieren. Wird zum Beispiel nur ein Teil der Sachleistung über den Pflegedienst genutzt, gibt es anteilig noch Pflegegeld dazu. Das nennt sich Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) – dazu unten mehr.
- Pflegesachleistung Pflegegrad 3: bis 1.497 €/Monat (Stand 2025, bitte prüfen)
- Abrechnung direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse
- Kombinierbar mit Pflegegeld (Kombinationsleistung)
Pflegegeld oder Sachleistung? Und die Kombination
Viele Familien fragen sich: Nehme ich das Pflegegeld oder den Pflegedienst? Die ehrliche Antwort: Das hängt ganz von eurer Situation ab. Pflegegeld gibt Freiheit und würdigt die Pflege durch Angehörige. Die Sachleistung ist wertvoll, wenn professionelle Hilfe nötig ist – etwa weil die Pflege körperlich zu schwer wird oder pflegerisches Können gefragt ist.
Der Vorteil bei Pflegegrad 3: Du kannst mischen. Wird zum Beispiel 60 % der Sachleistung über einen Pflegedienst genutzt, bleiben rechnerisch 40 % des Pflegegeldes übrig, die zusätzlich ausgezahlt werden. So gibt es professionelle Entlastung und trotzdem einen Teil des Geldes. Diese Kombinationsleistung lässt du dir am besten von deiner Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt konkret durchrechnen – die genaue Aufteilung hängt vom tatsächlichen Verbrauch ab.
Ein Tipp aus der Praxis: Du bist an deine Entscheidung nicht für immer gebunden. Ändert sich die Situation, kann die Aufteilung angepasst werden. Sprich dazu einfach deine Pflegekasse an.
- Reine Pflege durch Angehörige → Pflegegeld
- Reine Pflege durch Pflegedienst → Sachleistung
- Beides gemischt → Kombinationsleistung, anteilig
- Aufteilung ist änderbar, wenn sich die Lage ändert
Entlastungsbetrag: 131 € für mehr Luft im Alltag
Zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistung steht jedem Menschen mit Pflegegrad 3 der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI zu: 131 € pro Monat (seit 2025, vorher 125 €). Dieses Geld ist zweckgebunden und wird nicht bar ausgezahlt – du reichst Rechnungen ein und bekommst die Kosten erstattet.
Nutzen lässt sich der Entlastungsbetrag zum Beispiel für Angebote zur Unterstützung im Alltag (Betreuungsdienste, Alltagsbegleitung), für Leistungen der Tages- oder Kurzzeitpflege oder für Hilfe im Haushalt durch anerkannte Anbieter. Wichtig: Der Anbieter muss nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sein, sonst zahlt die Kasse nicht. Welche Anbieter das in eurem Bundesland sind, weiß deine Pflegekasse.
Ein großer Vorteil: Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort. Was in einem Monat nicht ausgegeben wird, kann angespart und im selben Kalenderjahr genutzt werden. Reste aus einem Jahr lassen sich in der Regel noch bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen.
- Entlastungsbetrag: 131 €/Monat (seit 2025)
- Zweckgebunden, Erstattung gegen Rechnung – keine Barauszahlung
- Nur bei nach Landesrecht anerkannten Anbietern
- Ansparbar; Reste in der Regel bis 30. Juni des Folgejahres nutzbar
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: wenn du eine Pause brauchst
Auch pflegende Angehörige müssen mal ausfallen – durch Urlaub, Krankheit oder einfach zum Durchatmen. Für diese Fälle gibt es die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): Eine Ersatzperson oder ein Dienst übernimmt vorübergehend, und die Pflegekasse zahlt. Die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) greift, wenn dein Angehöriger für eine begrenzte Zeit vollstationär versorgt werden muss, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt.
Mit der Reform 2025 sind beide zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengefasst (Gemeinsamer Jahresbetrag): insgesamt bis zu rund 3.539 € pro Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen (Stand 2025 – bei der Pflegekasse prüfen). Dieses Budget lässt sich flexibel auf beide Formen verteilen. Das macht die Planung deutlich einfacher als früher.
Gut zu wissen: Während der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld anteilig weitergezahlt (in der Regel zur Hälfte). Wie sich Budget und Weiterzahlung in deinem konkreten Fall verhalten, klärst du am besten direkt mit deiner Pflegekasse.
- Gemeinsames Jahresbudget Verhinderungs- + Kurzzeitpflege: bis ~3.539 €/Jahr (Stand 2025, bitte prüfen)
- Flexibel auf beide Formen verteilbar
- Pflegegeld läuft anteilig weiter (in der Regel zur Hälfte)
Tages- und Nachtpflege sowie stationäre Versorgung
Reicht die Pflege zu Hause tagsüber nicht aus, kann die teilstationäre Tages- oder Nachtpflege (§ 41 SGB XI) helfen: Dein Angehöriger wird stunden- oder tageweise in einer Einrichtung betreut und ist ansonsten zu Hause. Bei Pflegegrad 3 gibt es dafür bis zu 1.298 € pro Monat (Stand 2025 – bei der Pflegekasse prüfen). Das Praktische: Dieses Budget wird zusätzlich zum Pflegegeld oder zur Sachleistung gewährt.
Ist eine dauerhafte Versorgung zu Hause nicht mehr möglich, beteiligt sich die Pflegekasse bei vollstationärer Pflege im Heim (§ 43 SGB XI). Bei Pflegegrad 3 sind das 1.319 € pro Monat (Stand 2025 – bei der Pflegekasse prüfen). Dieser Betrag deckt allerdings nur einen Teil der Heimkosten; den sogenannten Eigenanteil trägt die pflegebedürftige Person selbst. Er wird teils durch Leistungszuschläge gemindert, die mit der Dauer des Heimaufenthalts steigen.
- Tages-/Nachtpflege Pflegegrad 3: bis 1.298 €/Monat (Stand 2025, bitte prüfen)
- Wird zusätzlich zu Pflegegeld/Sachleistung gezahlt
- Vollstationär Pflegegrad 3: 1.319 €/Monat (Stand 2025, bitte prüfen)
- Eigenanteil im Heim bleibt – Leistungszuschläge mindern ihn mit der Dauer
Weitere Leistungen: Hilfsmittel, Wohnumfeld und mehr
Neben den großen Posten gibt es eine Reihe zusätzlicher Leistungen, die viele übersehen – dabei entlasten sie den Alltag spürbar. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 SGB XI wie Einmalhandschuhe, Betteinlagen oder Desinfektionsmittel werden mit einer Pauschale von bis zu 42 € pro Monat bezuschusst. Diese Pauschale gilt unabhängig vom Pflegegrad und lässt sich unkompliziert beantragen.
Für den Umbau der Wohnung – etwa einen barrierefreien Badumbau, Haltegriffe oder eine Rampe – gibt es Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI) von bis zu rund 4.180 € je Maßnahme (Stand 2025 – bei der Pflegekasse prüfen; der genaue Höchstbetrag kann abweichen). Außerdem gibt es einen Zuschuss zum Hausnotruf und, wenn dein Angehöriger in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt, den Wohngruppenzuschlag.
All diese Leistungen musst du in der Regel gesondert beantragen. Es lohnt sich, in einem Beratungsgespräch beim Pflegestützpunkt gezielt danach zu fragen – so bleibt nichts liegen, was euch zusteht.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis 42 €/Monat Pauschale
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis ~4.180 € je Maßnahme (Stand 2025, prüfen)
- Zuschuss zum Hausnotruf (Betrag bei der Kasse prüfen)
- Wohngruppenzuschlag bei ambulant betreuter Wohngruppe (Betrag bei der Kasse prüfen)
So gehst du am besten vor
Der wichtigste Schritt: Verschaff dir zuerst einen Überblick, was ihr überhaupt braucht – und kombiniere dann. Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Tagespflege lassen sich zu einem Paket schnüren, das zu eurer Situation passt. Lass dir das im kostenlosen Beratungsgespräch beim Pflegestützpunkt oder bei deiner Pflegekasse durchrechnen – dort erhältst du die verbindliche Auskunft für euren Fall.
Führe außerdem Buch: Wer diese vielen Leistungen und Fristen im Kopf behalten will, verliert schnell den Überblick – etwa beim Entlastungsbetrag, der bis Mitte des Folgejahres angespart werden kann, oder beim regelmäßigen Pflicht-Beratungseinsatz. Eine App wie Heartly hilft dir, Termine, Belege und Budgets an einem Ort zu bündeln, damit dir kein Geld und keine Frist durchrutscht.
Und: Wenn sich der Zustand deines Angehörigen verschlechtert, kannst du jederzeit einen Antrag auf Höherstufung stellen. Der Wechsel zu Pflegegrad 4 bringt nochmals höhere Leistungen. Es hilft, den Pflegeaufwand vorher gut zu dokumentieren – das erleichtert die erneute Begutachtung.
Häufige Fragen
Wie viel Geld bekomme ich bei Pflegegrad 3?
Das hängt davon ab, welche Leistung du nutzt. Für die Pflege durch Angehörige gibt es Pflegegeld von 599 € pro Monat, für einen Pflegedienst Sachleistungen von bis zu 1.497 € pro Monat (jeweils Stand 2025, bitte prüfen). Dazu kommen der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich sowie weitere Töpfe wie Verhinderungspflege oder Tagespflege. Die genauen, aktuellen Beträge für deinen Fall nennt dir deine Pflegekasse.
Kann ich Pflegegeld und Pflegedienst gleichzeitig nutzen?
Ja. Über die sogenannte Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) lässt sich beides mischen. Wird nur ein Teil der Sachleistung über den Pflegedienst genutzt, wird der Rest des Pflegegeldes anteilig ausgezahlt. Wie hoch dein Anteil ist, hängt vom tatsächlichen Verbrauch ab – rechne es dir am besten mit deiner Pflegekasse durch.
Wofür darf ich den Entlastungsbetrag von 131 € verwenden?
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden für Angebote zur Unterstützung im Alltag, Betreuung, Haushaltshilfe durch anerkannte Anbieter sowie für Tages- und Kurzzeitpflege. Du bekommst ihn nicht bar, sondern reichst Rechnungen ein. Nicht genutzte Beträge kannst du ansparen und Reste aus dem Vorjahr in der Regel bis zum 30. Juni nutzen. Welche Anbieter anerkannt sind, weiß deine Pflegekasse.
Muss ich bei Pflegegrad 3 einen Beratungseinsatz machen?
Wenn du Pflegegeld beziehst, in der Regel ja: Bei Pflegegrad 3 ist meist alle sechs Monate ein Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI verpflichtend. Eine Pflegefachkraft kommt dazu ins Haus. Wird der Termin versäumt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen. Bei reinen Sachleistungen entfällt diese Pflicht in der Regel.
Was ist der Unterschied zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?
Verhinderungspflege springt ein, wenn du als pflegende Person zeitweise ausfällst und jemand anderes die Pflege zu Hause übernimmt. Kurzzeitpflege bedeutet eine vorübergehende vollstationäre Versorgung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Seit der Reform 2025 teilen sich beide ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu rund 3.539 € (Stand prüfen), das du flexibel aufteilen kannst.
Kann ich von Pflegegrad 3 in einen höheren Pflegegrad wechseln?
Ja. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kannst du jederzeit einen Antrag auf Höherstufung bei der Pflegekasse stellen. Der Medizinische Dienst begutachtet dann erneut. Pflegegrad 4 bringt höhere Leistungen. Es hilft, den täglichen Pflegeaufwand vorab gut zu dokumentieren.
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Dieser Text wurde mit KI erstellt und nicht einzeln redaktionell geprüft. Er ersetzt keine ärztliche, rechtliche oder pflegefachliche Beratung. Verbindlich ist immer der Bescheid deiner Pflegekasse.
