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Warum sich das Absetzen fast immer lohnt
Wenn du einen Angehörigen pflegst oder Pflege organisierst, kommt vieles zusammen: Zuzahlungen zum Pflegeheim, Kosten für einen ambulanten Pflegedienst, Fahrten, Hilfsmittel, Umbauten. Vieles davon erkennt das Finanzamt grundsätzlich an – über verschiedene Töpfe der Steuererklärung.
Das deutsche Steuerrecht kennt drei Hauptwege, über die Pflegekosten steuerlich wirken können: die außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG), den Pflege-Pauschbetrag (§ 33b EStG) und die haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a EStG). Diese drei schauen wir uns nacheinander an – als Überblick, damit du weißt, worum es geht.
Der wichtigste Grundsatz: Sammle Belege. Rechnungen, Kontoauszüge, Bescheide der Pflegekasse, Fahrtkilometer – alles, was du am Ende nachweisen kannst, kann dir bares Geld sparen. Wer nichts aufhebt, kann auch nichts absetzen.
Weg 1: Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die dir zwangsläufig entstehen und die höher sind als bei den meisten anderen Menschen in vergleichbarer Lage. Genau da fallen viele Pflegeausgaben hinein.
Absetzbar sind zum Beispiel Zuzahlungen zu einem Pflegeheim oder betreuten Wohnen, Kosten für einen ambulanten Pflegedienst, Ausgaben für krankheits- und pflegebedingte Hilfsmittel oder auch behinderungsbedingte Umbauten. Wichtig ist immer: Nur der Teil zählt, den nicht schon die Pflege- oder Krankenkasse übernimmt. Erstattungen und Leistungen der Pflegekasse (etwa Pflegegeld oder der Entlastungsbetrag) musst du gegenrechnen.
Der Haken: Das Finanzamt zieht eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung ab. Das ist ein Anteil, den du je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl selbst tragen musst. Erst was darüber liegt, mindert deine Steuer. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt von deinen persönlichen Zahlen ab – das rechnet das Finanzamt automatisch aus.
Ob Kosten für einen anderen (etwa deine Mutter) angesetzt werden können, hängt allgemein davon ab, ob die Kosten tatsächlich selbst getragen wurden und ob eine Unterhaltspflicht oder sittliche Verpflichtung besteht. Ob und in welcher Höhe das greift, ist eine individuelle Frage, die ein Steuerprofi klären kann – wir können das hier nicht für deinen Einzelfall beurteilen.
- Zuzahlungen zu Pflegeheim, Kurzzeit- oder Tagespflege
- Kosten für einen ambulanten Pflegedienst (Eigenanteil)
- Pflege- und krankheitsbedingte Hilfsmittel
- Behinderungsbedingte Umbauten (z. B. barrierefreies Bad)
- Immer nur der Anteil, den die Kasse nicht erstattet
Weg 2: Der Pflege-Pauschbetrag (§ 33b EStG)
Wenn du selbst pflegst – unentgeltlich, also ohne dafür bezahlt zu werden – kann statt einzelner Belege ein fester Pauschbetrag angesetzt werden (geregelt in § 33b Abs. 6 EStG). Das ist besonders praktisch, weil du dann nicht jede Quittung sammeln musst.
Der Pflege-Pauschbetrag ist nach Pflegegrad gestaffelt: Es gibt einen Betrag ab Pflegegrad 2, einen höheren ab Pflegegrad 3 und den höchsten Betrag bei Pflegegrad 4, 5 oder wenn der pflegebedürftige Mensch hilflos ist. Die genauen Euro-Beträge solltest du für dein Steuerjahr aktuell nachschauen oder mit deinem Berater klären (Stand 2025/2026 – Beträge können sich ändern, bitte prüfen).
Wichtige Voraussetzungen: Du pflegst in der eigenen oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person, in Deutschland oder der EU bzw. dem EWR, und du bekommst dafür kein Geld. Ein häufiger Punkt: Auch wenn Pflegegeld nur treuhänderisch für die Versorgung des pflegebedürftigen Menschen verwendet wird, kann das unschädlich sein – das ist aber eine typische Konstellation, die man individuell prüfen lassen sollte.
Gut zu wissen: Pauschbetrag und einzeln nachgewiesene außergewöhnliche Belastungen für dieselbe pflegende Tätigkeit lassen sich in der Regel nicht kombinieren – man entscheidet sich für den Weg, der günstiger ist. Was in deinem Fall mehr bringt, lässt sich am besten von einer Beratung durchrechnen.
- Nur bei unentgeltlicher Pflege durch dich
- Gestaffelt nach Pflegegrad (ab Pflegegrad 2)
- Kein Einzelnachweis nötig – fester Betrag
- Beträge Stand 2025/2026 aktuell prüfen
Weg 3: Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)
Dieser Weg wird oft vergessen und lohnt sich häufig trotzdem. Für Leistungen rund um den Haushalt der pflegebedürftigen Person kannst du 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten direkt von deiner Steuerschuld abziehen – jeweils bis zu einem jährlichen Höchstbetrag. Für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen gelten dabei getrennte Höchstbeträge (konkrete Grenzen Stand 2025/2026 bitte aktuell prüfen).
Darunter fallen zum Beispiel Reinigung, Einkaufshilfe, Betreuungsleistungen oder auch der Teil eines Pflegedienstes, der haushaltsnahe Tätigkeiten abdeckt. Wichtig: Es zählen nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Und du brauchst eine Rechnung sowie eine unbare Zahlung (Überweisung) – Barzahlung erkennt das Finanzamt hier nicht an.
Ein starker Punkt: Der § 35a mindert nicht die Bemessungsgrundlage, sondern zieht direkt von der Steuer ab. Das macht ihn oft besonders wirksam. Und er kann auch dann greifen, wenn außergewöhnliche Belastungen an der zumutbaren Eigenbelastung scheitern – der nicht anerkannte Teil lässt sich unter Umständen über § 35a geltend machen.
Weil sich die Wege überschneiden können, dieselben Kosten aber nicht doppelt abgesetzt werden dürfen, lohnt sich eine saubere Aufteilung. Genau das ist ein klassischer Fall für einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater.
- 20 % der Arbeitskosten, direkt von der Steuer abgezogen
- Nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten – kein Material
- Rechnung + Überweisung Pflicht (keine Barzahlung)
- Getrennte Höchstbeträge für Dienstleistungen und Handwerker (Stand prüfen)
Belege sammeln: Deine Schritt-für-Schritt-Vorbereitung
Die meiste Arbeit steckt nicht in der Steuererklärung selbst, sondern im Sammeln. Wer über das Jahr ordentlich abheftet, spart sich im Frühjahr viel Stress. Am besten legst du einen festen Ordner oder eine digitale Ablage an – analog oder in einer App, in der du Dokumente rund um die Pflege bündelst.
Denk auch an weniger offensichtliche Posten: Fahrten zu Ärzten, Apotheke oder zur pflegebedürftigen Person können unter Umständen zählen. Notiere dir Datum, Ziel und Kilometer. Und hebe die Bescheide der Pflegekasse auf – daraus geht hervor, was erstattet wurde und was als dein Eigenanteil übrig bleibt.
- Rechnungen von Pflegeheim, Pflegedienst und Dienstleistern
- Kontoauszüge/Überweisungsbelege (wichtig für § 35a)
- Bescheide der Pflege- und Krankenkasse (Erstattungen)
- Fahrtenaufstellung: Datum, Ziel, Kilometer
- Nachweis des Pflegegrads für den Pflege-Pauschbetrag
Wo du dir Hilfe holst – und warum das schlau ist
Die drei Wege klingen einfach, greifen aber oft ineinander, und welcher Topf sich am meisten lohnt, hängt von Einkommen, Familienstand und der konkreten Pflegesituation ab. Genau deshalb ist es keine Schwäche, sich Unterstützung zu holen – im Gegenteil, es holt meist mehr heraus, als die Beratung kostet.
Für Arbeitnehmer und Rentner ist ein Lohnsteuerhilfeverein oft eine günstige und passende Anlaufstelle. Bei komplexeren Fällen – etwa mehreren Angehörigen, Vermietung oder Selbstständigkeit – ist ein Steuerberater die richtige Wahl. Beide kennen die aktuellen Beträge und Feinheiten für dein Steuerjahr und dürfen deinen Einzelfall rechtssicher beurteilen.
Dieser Artikel ersetzt diese Beratung ausdrücklich nicht. Er gibt dir einen Überblick, damit du die richtigen Fragen stellen und gut vorbereitet in das Gespräch gehen kannst.
Häufige Fragen
Kann ich Pflegekosten für meine Eltern absetzen, obwohl ich nicht der Pflegebedürftige bin?
Das ist grundsätzlich möglich, wenn die Kosten tatsächlich selbst getragen wurden und eine Unterhaltspflicht oder sittliche Verpflichtung besteht. Ob und in welcher Höhe das in deinem Fall greift, ist eine typische Frage für einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein – wir können und dürfen das hier nicht individuell beurteilen.
Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag genau?
Der Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) ist nach Pflegegrad gestaffelt: ab Pflegegrad 2, höher ab Pflegegrad 3, am höchsten ab Pflegegrad 4/5 bzw. bei Hilflosigkeit. Die konkreten Euro-Beträge solltest du für dein Steuerjahr aktuell nachschauen, da sie sich ändern können (Stand 2025/2026 – bei einem Steuerprofi oder in den offiziellen Unterlagen prüfen).
Was ist besser: außergewöhnliche Belastungen oder der Pflege-Pauschbetrag?
Das hängt von deinen konkreten Zahlen ab. Der Pauschbetrag ist unkompliziert und braucht keine Einzelbelege, die außergewöhnlichen Belastungen können bei hohen Kosten mehr bringen – dort zieht das Finanzamt aber eine zumutbare Eigenbelastung ab. Welcher Weg günstiger ist, lässt sich durchrechnen; das übernimmt am besten eine Steuerberatung.
Warum darf ich Pflegeleistungen nicht bar bezahlen, wenn ich sie absetzen will?
Für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) verlangt das Finanzamt eine Rechnung und eine unbare Zahlung, also eine Überweisung. Barzahlungen werden hier nicht anerkannt. Achte deshalb darauf, solche Leistungen per Überweisung zu begleichen und die Belege aufzuheben.
Zählt das Pflegegeld meines Angehörigen als Einkommen, das ich versteuern muss?
Wird Pflegegeld für die Versorgung des pflegebedürftigen Menschen eingesetzt und die Pflege aus sittlicher Verpflichtung unentgeltlich geleistet, bleibt es in vielen Fällen steuerfrei (der Gesetzgeber regelt solche Fälle u. a. in § 3 Nr. 36 EStG). Das ist aber eine Konstellation mit Feinheiten – lass sie im Zweifel individuell prüfen. Dieser Artikel ist eine Orientierung und keine Steuerberatung.
Kann ich einen Umbau für Barrierefreiheit von der Steuer absetzen?
Behinderungs- oder pflegebedingte Umbauten wie ein barrierefreies Bad können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, soweit die Kasse sie nicht übernimmt. Der handwerkliche Arbeitslohn kann zusätzlich unter § 35a fallen. Wie du das in deinem Fall am sinnvollsten aufteilst, klärst du am besten mit einem Steuerberater.
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Dieser Text wurde mit KI erstellt und nicht einzeln redaktionell geprüft. Er ersetzt keine ärztliche, rechtliche oder pflegefachliche Beratung. Verbindlich ist immer der Bescheid deiner Pflegekasse.
